Zum Gesetzesinhalt

MVITAufstV

§ 17Verlängerung des Aufstiegsverfahrens

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

(1) Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 18 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0550A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c916f0f39abfe1d12fff9c7622a329ce7881a5661878799c2348b997e4924867

XML-Quelle beim Herausgeber