Zum Gesetzesinhalt

MVITAufstV

§ 16Dienstliche Beurteilung über Bewährung

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

(1) Am Ende der berufspraktischen Einführungszeit ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.
(2) Aus der dienstlichen Beurteilung muss hervorgehen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 18 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0550A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c916f0f39abfe1d12fff9c7622a329ce7881a5661878799c2348b997e4924867

XML-Quelle beim Herausgeber