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MusikfachhAusbV

§ 9Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Warenwirtschaft und Rechnungs-
wesen
mit 10 Prozent,
2.
Musikkundlicher Beratungs-
hintergrund
mit 30 Prozent,
3.
Geschäftsprozesse im
Musikhandel
mit 20 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent,
5.
Kundenberatungmit 30 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2015 I 893, 1832

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR065400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1693f19eec0d4db25f2703264025cd13fdc3d3f561476f7db6049e58e98cc25f

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