MusikfachhAusbV
§ 9Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
- 1.
Warenwirtschaft und Rechnungs-
wesenmit 10 Prozent, - 2.
Musikkundlicher Beratungs-
hintergrundmit 30 Prozent, - 3.
Geschäftsprozesse im
Musikhandelmit 20 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent, - 5.
Kundenberatung mit 30 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2015 I 893, 1832
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR065400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1693f19eec0d4db25f2703264025cd13fdc3d3f561476f7db6049e58e98cc25f