MusikfachhAusbV
§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
- 1.
- auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Geschäftsprozesse im Musikhandel,
- 2.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 3.
- Kundenberatung.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,
- b)
- Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie
- c)
- Geschäftsprozesse bearbeiten
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:
- a)
- Verkauf,
- b)
- Marketing,
- c)
- Warenbeschaffung sowie
- d)
- Serviceleistungen;
- 3.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,
- b)
- fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie
- c)
- kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
- 3.
- der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;
- 4.
- die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2015 I 893, 1832
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR065400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1693f19eec0d4db25f2703264025cd13fdc3d3f561476f7db6049e58e98cc25f