Zum Gesetzesinhalt

MusikfachhAusbV

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A


Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:
1.
Beratung, Verkauf und Service:
1.1
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel,
1.2
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
1.3
Kommunikation mit Kunden,
1.4
Kundenberatung, Musikgeschichte,
1.5
Kassieren und Kassenabrechnung,
1.6
Serviceleistungen,
1.7
Beschwerde, Reklamation und Umtausch,
1.8
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
2.
Marketing und Vertrieb:
2.1
Werbemaßnahmen,
2.2
Warenpräsentation,
2.3
Verkaufsförderung,
2.4
Vertriebswege,
2.5
Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,
2.6
Märkte und Zielgruppen;
3.
Einkauf und Warenwirtschaft:
3.1
Einkaufsplanung und Bestellung,
3.2
Wareneingang und Warenlagerung,
3.3
Bestandskontrolle,
3.4
Warenwirtschaftssystem;
4.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
4.1
Preisbildung und Kalkulation,
4.2
Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung,
4.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
4.4
Unternehmerische Entscheidungsprozesse;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten:
1.
Musikinstrumente:
1.1
Instrumentengruppen,
1.2
Beschaffung,
1.3
Verkauf und Service,
1.4
Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;
2.
Musikalien:
2.1
Literatur,
2.2
Beschaffung,
2.3
Verkauf und Service,
2.4
Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel;
3.
Tonträger:
3.1
Tonträgerarten und Repertoire,
3.2
Beschaffung,
3.3
Verkauf und Service,
3.4
Digitale Distribution;

Abschnitt C



Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung und Struktur,
1.2
Betriebliche Organisation,
1.3
Berufsbildung,
1.4
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3
Interne Kommunikation und Kooperation.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2015 I 893, 1832

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR065400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1693f19eec0d4db25f2703264025cd13fdc3d3f561476f7db6049e58e98cc25f

XML-Quelle beim Herausgeber