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MuSchSoldV

§ 6b

Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.
(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030150990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1359fe27888edb2ffea393d5bf444543ad4d9baef288bc33444a80aced8093b

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