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MuSchSoldV

§ 6a

Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen

Soweit die in § 5 Absatz 1 bis 4 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Soldatin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenommen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro begrenzt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030150990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1359fe27888edb2ffea393d5bf444543ad4d9baef288bc33444a80aced8093b

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