MuSchSoldV
§ 3
Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen
- 1.
- Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die Gefahr einer Infektionskrankheit besteht;
- 2.
- den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strahlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtungen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersuchung;
- 3.
- die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmäßigen Bedingungen sowie
- 4.
- Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030150990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1359fe27888edb2ffea393d5bf444543ad4d9baef288bc33444a80aced8093b