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MuSchSoldV

§ 3

Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen

(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders für
1.
Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die Gefahr einer Infektionskrankheit besteht;
2.
den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strahlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtungen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersuchung;
3.
die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmäßigen Bedingungen sowie
4.
Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030150990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1359fe27888edb2ffea393d5bf444543ad4d9baef288bc33444a80aced8093b

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