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MuSchSoldV

§ 2

Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen

(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Absatz 1 bis 4) am regelmäßigen Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr zum Dienst herangezogen werden. Im Übrigen entscheidet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses.
(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen Rahmendienstzeit hinaus geleistet wird.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusikdienstes in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusikdienstes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr zum Dienst herangezogen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030150990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1359fe27888edb2ffea393d5bf444543ad4d9baef288bc33444a80aced8093b

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