MuSchG
§ 6Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
- 1.
- sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- 2.
- eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
- 3.
- der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
- 4.
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
- 1.
- sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- 2.
- die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
- 3.
- der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
- 4.
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6270bf36d1dbb88def385f86f6e09904279485ca9b2e8d01b56361456631462b