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MuSchG

§ 19Mutterschaftsgeld

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 19: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 8 +++)
(+++ § 19 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122810017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6270bf36d1dbb88def385f86f6e09904279485ca9b2e8d01b56361456631462b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 BAföG-EinkommensVLeistungen der sozialen Sicherung

    „… ltshilfe im Krankheitsfall des Versicherten (§ 38 Abs. 4 SGB V); c) Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V, § 19 MuSchG) und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG), soweit sie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ode …“