MuSchG
§ 16Ärztliches Beschäftigungsverbot
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6270bf36d1dbb88def385f86f6e09904279485ca9b2e8d01b56361456631462b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 MariMedV(zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
„… nicht beschäftigt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot vorliegt (§ 16 Absatz 1 MuSchG) oder bei Arbeiten, bei denen die Schwangere schädlichen Einwirkungen (z. B. gesundheitsgefährdende Stoffe, Erschütteru …“