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MuSchEltZV

§ 2Anwendung des Mutterschutzgesetzes

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:
1.
zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 des Mutterschutzgesetzes),
2.
zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),
3.
zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Mutterschutzgesetzes),
4.
zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),
5.
zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes),
6.
zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),
7.
zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),
8.
zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) sowie
9.
zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 des Mutterschutzgesetzes).
Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.2.2025 I Nr. 59

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b419765039b1c4fcdff5ab739ebab619d521edc5b92aa2fa46648ffbbe653a77

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 5a EUrlVUrlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit

    „… tengesetzes), 3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung. 4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes, 5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengese …“