EUrlV
§ 5aUrlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes
- 1.
- Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
- 2.
- durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
- 3.
- Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.
- 4.
- Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,
- 5.
- begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 16.8.2021 I 3582
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29858538a2bf59d4769f7b52b16cc1a1d23e5b939639d99a9189ceeda865af72
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 MuSchEltZVAnwendung des Mutterschutzgesetzes
„… tengesetzes), 3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung. 4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes, 5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengese …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 BBesGBesoldung bei Teilzeitbeschäftigung
„… l. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer …“