MulMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Anwendungstechniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden; Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 5.
- objektbezogene Beratungen unter Berücksichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre sowie der Stilformen durchführen,
- 6.
- Untergrundprüfungen und -diagnosen vornehmen, Werk- und Hilfsstoffeignung feststellen und Auswahl unter Einbeziehung humantoxikologischer Gefährdungspotenziale treffen; Geräte-, Maschinen- und Anlageneinsatz unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Immissionsschutzes planen und überwachen,
- 7.
- Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen erstellen,
- 8.
- Schäden und Mängel beurteilen und Instandsetzungsalternativen prüfen, Alternativen bestimmen und Instandsetzung durchführen,
- 9.
- Konzepte zur Objektgestaltung und Beschichtung von Oberflächen entwerfen, präsentieren und umsetzen,
- 10.
- Be- und Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der Werk- und Hilfsstoffeigenschaften sowie Arbeitsmittel und Ausrüstungen bestimmen, Möglichkeiten der Emissionsminderung oder -vermeidung beschreiben, Entsorgungskonzepte zur Reduzierung oder Vermeidung von Abfällen erstellen,
- 11.
- Applikationsverfahren, Beschichtungssysteme sowie Bekleidungstechniken und -systeme planen, koordinieren, ausführen und kontrollieren, Gefährdungs- und Belastungspotenziale sowie Sachwertschutzfunktion der Ausführung dokumentieren,
- 12.
- Maßnahmen zur Instandhaltung, Sicherung und Sanierung, Pflege sowie zur Konservierung von Oberflächen konzipieren, auf Nachhaltigkeit prüfen, ausführen und kontrollieren,
- 13.
- Einsatz von Arbeitshilfen, auch unter Berücksichtigung des Auf- und Abbaus von Arbeits- und Schutzgerüsten, planen, organisieren und überwachen,
- 14.
- Dokumentationen, insbesondere Gefährdungsanalysen, Betriebsanweisungen, Entsorgungsnachweise sowie Qualitätssicherungsdokumente auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen entwickeln, erstellen und archivieren,
- 15.
- Fehler- und Mängelsuche durchführen, Fehler und Mängel beurteilen und beseitigen; Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 16.
- erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem Kunden übergeben, Abnahme durchführen und protokollieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.
- 1.
- Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung
- a)
- Untergründe herstellen und Instandhaltungsarbeiten an Untergründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Spachtel-, Putz- und Glättarbeiten durchführen,
- b)
- Raumgestaltungen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen sowie Heimtextilien planen, ausführen und kontrollieren,
- c)
- Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen, Beläge und Dekorationen in Räumen, an Fassaden und Objekten unter Beachtung der Alterungsästhetik und historischer Gegebenheiten sowie physikalischer und chemischer Anforderungen ausführen,
- d)
- Dekorationen, Ornamente, Formen, Schriften, Bildzeichen, Signets und Werbezeichen auch rechnergestützt entwerfen, zeichnen, konstruieren, übertragen und ausführen,
- e)
- Instandhaltung von durch Mikroorganismen und Schädlingen gefährdeten oder geschädigten Bereichen unter Berücksichtigung von Präventivmaßnahmen, Trockenlegung und Isolierarbeiten planen und ausführen,
- f)
- Brand- und Schadstoffsanierungen, insbesondere unter Beachtung der Gefährdungs- und Belastungspotenziale asbestbelasteter Bausubstanzen, planen und ausführen,
- g)
- Dämmarbeiten, insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme zur Energieeinsparung und Verminderung von CO (tief)2-Emissionen, planen, ausführen und kontrollieren; bauphysikalische Berechnungen durchführen,
- h)
- Ausbau- und Montagearbeiten objektspezifisch planen, ausführen und kontrollieren,
- i)
- Schneide-, Füge- und Verbindungstechniken beherrschen,
- j)
- Abdichtungs-, Verfugungs-, Verkittungs- und Verglasungsarbeiten planen, durchführen und kontrollieren,
- k)
- Markierungsarbeiten, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, nach Vorgaben planen, koordinieren, ausführen und kontrollieren;
- 2.
- Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege
- a)
- Befunderstellungen, -analysen und -dokumentationen sowie Schadensfeststellungen, -kartierungen, -analysen und -dokumentationen durchführen,
- b)
- Untergründe nach historischen Vorgaben, unter Beachtung von bau- und klimaphysikalischen Bedingungen im und am Denkmal, herstellen und in Stand setzen,
- c)
- Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach historischen Rezepturen zubereiten und aufbringen,
- d)
- gestaltende Arbeiten, insbesondere Imitations- und Illusionsmalerei unter Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben und Vorlagen planen, ausführen und dokumentieren,
- e)
- Sanierungsmaßnahmen, insbesondere Beseitigung von Schadensquellen, Schutz vor biologischem Befall, Festigungen und Imprägnierungen unter Beachtung der Beseitigung gesundheitsgefährdender Altlasten, umweltschützender Vorsorgemaßnahmen und unter Berücksichtigung statischer Beanspruchung planen, ausführen und dokumentieren,
- f)
- Instandsetzungsmaßnahmen und Instandhaltungsmethoden, insbesondere Restaurierungen, Rekonstruktionen und Reproduktionen im Innen- und Außenbereich unter Beachtung der Vorgaben der Denkmalpflege und zur Erhaltung des kulturellen Erbes konzipieren und durchführen,
- g)
- Dekorationen, Ornamente, Formen und Schriften nach historischen Vorgaben sowie Vorlagen auch rechnergestützt entwerfen, zeichnen, konstruieren, übertragen und ausführen;
- 3.
- Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz
- a)
- Oberflächen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Anforderungen, insbesondere unter Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen herstellen, in Stand setzen und schützen,
- b)
- Reinigungs-, Entschichtungs- und Strahlarbeiten planen, ausführen und protokollieren,
- c)
- Beschichtungen, Applikationen, Be- und Auskleidungen an Bauwerken, Bauteilen und Objekten aus Beton, Stahl oder Steinen zum Oberflächenschutz sowie zur Sicherung, Erhaltung oder Wiederherstellung planen, ausführen und kontrollieren,
- d)
- Korrosions- und Bautenschutzmaßnahmen konzipieren und ausführen, Schutzfunktionen und Prüfverfahren dokumentieren,
- e)
- Betonerhaltungs- und -instandsetzungsarbeiten, Bauwerksabdichtungen und Verfugungsarbeiten planen, durchführen und kontrollieren; Instandhaltungskonzepte erarbeiten,
- f)
- Konzepte für Sicherheitskennzeichnungen erstellen, Einsatz von Kommunikationsmitteln für Sicherheits- und Leitfunktionen planen, koordinieren und kontrollieren,
- g)
- Methoden zur messtechnischen Überwachung des Arbeitsplatzes auf Einhaltung von Grenzwerten beherrschen;
- 4.
- Schwerpunkt Fahrzeuglackierung
- a)
- Mess-, Rückform- und Prüftechniken beherrschen; Karosserieteile vermessen und austauschen sowie Elektrik, Elektronik und Personenrückhaltssysteme zur Vorbereitung von Applikationen und Beschichtungen ein- und ausbauen sowie prüfen,
- b)
- Konzepte zur Gestaltung, Beschichtung und Beschriftung unter Beachtung der gestalterischen, technischen und rechtlichen Vorgaben entwerfen, präsentieren und umsetzen,
- c)
- Aus-, Ein- und Umbau sowie Nachrüstarbeiten an Fahrzeugen durchführen, insbesondere Bauteile, Baugruppen, Aggregate und Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen, Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederherstellen und kontrollieren,
- d)
- Arbeitsverfahren einschließlich der spezifischen Arbeitsmittel und Ausrüstungen für die Bearbeitung von Untergründen, insbesondere Reinigungs-, Entschichtungs-, Strahl- und Korrosionsschutzarbeiten, bestimmen und anwenden,
- e)
- Reparaturen zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien, insbesondere unter Anwendung von Ausbeul-, Trenn- und Fügetechniken, planen und ausführen; Sicht- und Funktionskontrollen durchführen,
- f)
- Lackier- und Applikationsverfahren, unter Berücksichtigung von Beschichtungssystemen und Trocknungsverfahren, auswählen und anwenden; Restaurierungen planen und durchführen,
- g)
- Instandhaltungsarbeiten von Untergründen und Oberflächen an Karosserien und Fahrzeugen planen, ausführen und kontrollieren, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung erforderlich ist,
- h)
- karosserie- und fahrzeugspezifische Informationen beschaffen, analysieren und berücksichtigen,
- i)
- Maßnahmen, insbesondere zur Pflege, Wartung und Konservierung von Fahrzeugen konzipieren, durchführen und kontrollieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 45 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165900005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79e39babc8c6b19cb811e4af975abf33106790261cb90cd289218cfa5116f5e8