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MuKStiftG

§ 2Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.
(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 406

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 22.11.2020 I 2466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008800984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad05aa53456cad9ae72c0a54b3f55a58fb0257e10ddefdb4b111179c15049a5a

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