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MuKStiftG

§ 1Errichtung und Sitz

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 406

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 22.11.2020 I 2466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008800984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad05aa53456cad9ae72c0a54b3f55a58fb0257e10ddefdb4b111179c15049a5a

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