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§ 4

Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

Der Ausweis wird von den Schwangerenberatungsstellen der Abteilungen Gesundheitswesen der Räte der Kreise auf Grund der dort durchgeführten ärztlichen Untersuchung bzw. gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft ausgestellt. Die Form des Ausweises bestimmt das Ministerium für Gesundheitswesen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003900953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0568ce542719e6731e6752048c2ba079e06775a6ee96e84d7162292b1d980017

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