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§ 2

Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

Der Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen berechtigt zur Inanspruchnahme der folgenden, im Ausweis verzeichneten Vergünstigungen:
a)
Benutzung der Abteile für Mutter und Kind und der Schwerbeschädigtenabteile in den Verkehrsmitteln der Reichsbahn sowie von reservierten Plätzen in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln,
b)
bevorzugte Abfertigung in allen öffentlichen Dienststellen,
c)
bevorzugte Abfertigung beim Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln,
d)
bevorzugte Gewährung ärztlicher Hilfe.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003900953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0568ce542719e6731e6752048c2ba079e06775a6ee96e84d7162292b1d980017

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