MuKFrRGDBest 1
§ 2
- a)
- Benutzung der Abteile für Mutter und Kind und der Schwerbeschädigtenabteile in den Verkehrsmitteln der Reichsbahn sowie von reservierten Plätzen in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln,
- b)
- bevorzugte Abfertigung in allen öffentlichen Dienststellen,
- c)
- bevorzugte Abfertigung beim Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln,
- d)
- bevorzugte Gewährung ärztlicher Hilfe.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003900953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0568ce542719e6731e6752048c2ba079e06775a6ee96e84d7162292b1d980017