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MtDFmEloAufklVDV

§ 41Nachholung von Klausuren und Leistungstests

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
(2) Wird der Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewertet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16ee876e9f0b5dc53feeb2ca7a7039f6ae72dd9064eb06e9873b1df6e94f694b

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