MtDFmEloAufklVDV
§ 39Leistungsnachweise in den Lehrgängen
- 1.
- in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils
- a)
- eine Klausur und
- b)
- ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
- 2.
- im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“
- a)
- drei schriftliche Leistungstests sowie
- b)
- zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
- 3.
- im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“
- a)
- drei schriftliche Leistungstests und
- b)
- zwei praktische Leistungstests,
- 4.
- im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
- a)
- einen schriftlichen Leistungstest und
- b)
- zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
- 5.
- im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und
- 6.
- im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ zwei Klausuren.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007900021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16ee876e9f0b5dc53feeb2ca7a7039f6ae72dd9064eb06e9873b1df6e94f694b