(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung zu erfüllen.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Insbesondere werden
1.
sie mit den Aufgaben der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vertraut gemacht,
2.
ihnen fernmeldetechnische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge vermittelt,
3.
ihnen allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie zur sozialen Kompetenz, vermittelt,
4.
ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erforderliche fundierte technische Verständnis und die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten technischen Kenntnisse vermittelt.
(3) Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Hierzu gehören der Umgang mit Daten, Digitale-Medien-Kompetenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der Überblick über digitale Technologien.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung gerecht zu werden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern. Die gesamte Ausbildung soll in einen Praxisbezug gestellt werden und in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf die von ihnen zu übernehmende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Satzzeichen "vermittelt," durch das Satzzeichen "vermittelt." ersetzt
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
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