MtDBwVWehrtechnikVDV
§ 73Bewertung und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
- 1.
- die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ mit 10 Prozent,
- 3.
- die gemeinsame Rangpunktzahl des Einführungslehrgangs, des Lehrgangs „Datenverarbeitung“ und des Abschlusslehrgangs mit 15 Prozent,
- 4.
- die Rangpunkte der Klausur der schriftlichen Prüfung „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ mit 5 Prozent,
- 5.
- die Rangpunkte der übrigen drei Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 15 Prozent und
- 6.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949