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MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 65Bestehen der schriftlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949

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