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MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 54Mitglieder der Prüfungskommissionen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht
1.
im Lehrgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ (§ 60 Absatz 1 Nummer 1) aus
a)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
b)
mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und
2.
in jedem der übrigen Lehrgebiete (§ 60 Absatz 1 Nummer 2 bis 4) aus
a)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
b)
mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.
(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und
4.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.
(3) Anstelle einer Beamtin oder eines Beamten kann eine gleich geeignete Tarifbeschäftigte oder ein gleich geeigneter Tarifbeschäftigter als Mitglied einer Prüfungskommission bestellt werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949

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