MtDBwVWehrtechnikVDV
§ 54Mitglieder der Prüfungskommissionen
- 1.
- im Lehrgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ (§ 60 Absatz 1 Nummer 1) aus
- a)
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- b)
- mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und
- 2.
- in jedem der übrigen Lehrgebiete (§ 60 Absatz 1 Nummer 2 bis 4) aus
- a)
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- b)
- mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem,
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und
- 4.
- einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949