MtDBwVWehrtechnikVDV
§ 39Rangpunktzahlen der Lehrgänge
- 1.
- eine Rangpunktzahl für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ und
- 2.
- eine gemeinsame Rangpunktzahl für den Einführungslehrgang, den Lehrgang „Datenverarbeitung“ und den Abschlusslehrgang.
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Rangpunkte der beiden Klausuren jeweils einfach zu gewichten und
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 2
- a)
- sind die Rangpunkte der drei Klausuren des Abschlusslehrgangs jeweils vierfach zu gewichten,
- b)
- ist die Rangpunktzahl der beiden Leistungstests des Lehrgangs „Datenverarbeitung“ zweifach zu gewichten und
- c)
- ist die Rangpunktzahl der Leistungstests des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs einfach zu gewichten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949