MtDBwVWehrtechnikVDV
§ 3Ziel des Vorbereitungsdienstes
- 1.
- die Anwärterinnen und Anwärter dazu zu befähigen, die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik zu erfüllen,
- 2.
- die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter zu fördern und
- 3.
- die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949