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MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 22Ausbildungsleitung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.
(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,
1.
die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und
2.
die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eb8455cf24142785e56efb08fc97b44194c1bc4e290fc79b591014d3fd38949

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