(1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfenden Person beziehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
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