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MTAPrV

§ 68Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.
(2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR446700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23e4cb16444213332d3e17503150e9f911ec1460a1add32ac738a4c3b098e4aa

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