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Eingangsformel

Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel

Auf Grund des § 558c Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR477900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aeb2b31e5302fdd4a54edbd58542c2088cf25487787abab5cc5876a891ca155f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 558c BGBMietspiegel; Verordnungsermächtigung

    „Auf Grund des § 558c Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) neu gefasst worden ist, ve …“