Zum Gesetzesinhalt

MStDVDV

§ 13Ausbildungsakte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.
(2) Die Betroffenen können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet oder gelöscht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1450A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a45a1cd962540eb3b6695a645f0d31788ea02b6d82c01a916df4c5627c03b534

XML-Quelle beim Herausgeber