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MStDVDV

§ 12Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Absolventin oder der Absolvent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1450A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a45a1cd962540eb3b6695a645f0d31788ea02b6d82c01a916df4c5627c03b534

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