MsbLärmSchV
§ 1Anwendungsbereich
Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung
- 1.
- ein Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen um eine oder mehrere durchgehende Fahrbahnen baulich erweitert wird oder
- 2.
- durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR233800997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ac6c83126d10fa9e674a43666f62530e38cd0222e9099a90d71fa4d11affef7