MRegV
§ 9Gewähr für Zuverlässigkeit
Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen
- 1.
- der Antragsteller
- a)
- sich
- aa)
- im Insolvenzverfahren,
- bb)
- in Liquidation oder
- cc)
- in einem damit vergleichbaren Verfahren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- b)
- die Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder
- c)
- Rückstände bei der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bestehen oder
- 2.
- eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person nach Absatz 2 als nicht zuverlässig gilt.
- 1.
- einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister,
- 2.
- eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- 3.
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen, bei denen die Beschäftigten versichert sind, und der Berufsgenossenschaft,
- 4.
- den Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses oder eines Europäischen Führungszeugnisses beim Bundesamt für Logistik und Mobilität und
- 5.
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185010016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb802712db0c494fa710c395a568106814463250a5c2dda1a5e9e6f9229d9201