Zum Gesetzesinhalt

MRegV

§ 8Risikomanagementplan

Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen

(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.
(2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:
1.
Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung,
2.
Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko,
3.
gesamtwirtschaftlicher Abschwung,
4.
zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen,
5.
Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden,
6.
Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
7.
Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen,
8.
Haftungspflichten gegenüber Dritten,
9.
gesetzgeberische Änderungen.
(3) Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb802712db0c494fa710c395a568106814463250a5c2dda1a5e9e6f9229d9201

XML-Quelle beim Herausgeber