MPVerfV
§ 24Niederschrift
- 1.
- zur Person des Prüflings,
- 2.
- über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
- 3.
- über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleistung,
- 4.
- über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,
- 5.
- über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen befasst waren,
- 6.
- über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
- 7.
- über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003910022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4b675c9231a41544deff073cbada7cbb0edf8876bf6f9e94bd3e1abf2168382