(1) Das Fachgespräch nimmt die Prüfungskommission als Einzelgespräch ab.
(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Die Ergänzungsprüfung wird als Einzelgespräch von der Prüfungskommission abgenommen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(3) Sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen nehmen die Prüfungskommissionen als Einzelgespräche ab, sofern nicht der Meisterprüfungsausschuss die Prüfungen einem Gruppengespräch zuweist.
(4) Die Mitglieder einer nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.
(5) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
Fassungsangaben der Quelle
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