(1) Findet die Ausbildung als Physiotherapeut (§ 9) an einer Schule statt, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet ist, kann abweichend von § 9 Satz 1 und 3 die praktische Ausbildung bis zur Dauer von zwölf Monaten auch als praktische Tätigkeit außerhalb des Lehrgangs an einem zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhaus unter Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten und unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 kann die praktische Tätigkeit bis zur Dauer von vier Monaten auch an einer zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung, in der Patienten physiotherapeutisch behandelt oder rehabilitiert werden, unter Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten abgeleistet werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nur für Schulen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach § 7 Abs. 1 des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind, und nur für Ausbildungen, die vor dem 1. Juni 1998 abgeschlossen werden. Ist eine Wiederholung der staatlichen Prüfung erforderlich, kann der in Satz 1 für den Abschluß der Ausbildung genannte Zeitpunkt entsprechend überschritten werden.
(3) Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 oder § 9, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8z3 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
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