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MPhG

§ 15

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
a)
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
b)
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
2.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8z3 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e16cf179c251433c856dfd2e409c3842e4fab54d632adb74f5efede7e8a15ff

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