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MPBetreibV

Anlage 1(zu § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 1)

Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 38, S. 12)
1
Nichtimplantierbare aktive Produkte zur
1.1
Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln beziehungsweise der Herztätigkeit einschließlich Defibrillatoren,
1.2
intrakardialen Messung elektrischer Größen oder Messung anderer Größen unter Verwendung elektrisch betriebener Messsonden in Blutgefäßen beziehungsweise an freigelegten Blutgefäßen,
1.3
Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von Ablagerungen in Organen,
1.4
unmittelbaren Einbringung von Substanzen und Flüssigkeiten in den Blutkreislauf unter potentiellem Druckaufbau, wobei die Substanzen und Flüssigkeiten auch aufbereitete oder speziell behandelte körpereigene sein können, deren Einbringen mit einer Entnahmefunktion direkt gekoppelt ist,
1.5
maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie, mit Ausnahme von Schlafapnoe-Therapiegeräten,
1.6
Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der Kernspinresonanz,
1.7
Therapie mit Druckkammern,
1.8
Therapie mittels Hypothermie
und
2
Säuglingsinkubatoren sowie
3
externe aktive Komponenten aktiver Implantate.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2025 I Nr. 263

Sonst: Ersetzt V 7102-47-11 v. 29.6.1998 I 1762 (MPBetreibV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0260B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 759a7d7920b7124e98e21f821a206003a8f7854ba4aae7ef1f07c7f15db8fa7e

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