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MPAV

§ 3Apothekenpflicht

Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten

Produkte
1.
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder
3.
die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.2.2025 I Nr. 38

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122710014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1efd8bd03045409cd5c3efbfcf1e8c8d6b1d2b57a94b2bcc05e44e79c8de2818

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