MPAV
§ 2Verschreibungspflicht
Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten
- 1.
- Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind, oder
- 2.
- in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
- 1.
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
- 2.
- Datum der Ausfertigung,
- 3.
- Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum der Person, für die das Produkt bestimmt ist,
- 4.
- Bezeichnung des Produktes sowie bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungsmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefertigt werden soll,
- 5.
- abzugebende Menge oder gegebenenfalls Maße des verschriebenen Produktes,
- 6.
- bei Produkten, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit diese nach Anhang I Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht entbehrlich ist,
- 7.
- die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.
- 1.
- Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum der Person, für die das Produkt bestimmt ist,
- 2.
- Datum der Ausfertigung,
- 3.
- Namen, Vornamen sowie eine die berufliche Qualifikation erkennen lassende Berufsbezeichnung der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person),
- 4.
- Anschrift der verschreibenden Person einschließlich der Bezeichnung des Mitgliedstaates, ihrer Telefon- oder Telefaxnummer unter Angabe der Ländervorwahl und ihrer E-Mail-Adresse,
- 5.
- handschriftliche oder digitale Unterschrift der verschreibenden Person je nach Medium der Verschreibung,
- 6.
- gebräuchliche Bezeichnung des Produktes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.2.2025 I Nr. 38
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122710014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1efd8bd03045409cd5c3efbfcf1e8c8d6b1d2b57a94b2bcc05e44e79c8de2818