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MPAMIV

§ 4Patientenmeldungen

Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörden

Patienten oder deren Angehörige sollen über mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse mit Produkten, von denen sie betroffen sind, den behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder den Händler, der das Produkt bereitgestellt hat, informieren. Sie können mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse auch der zuständigen Bundesoberbehörde direkt melden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2021 I 833

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 31f62cb8efc8b2aa88d3e2828b9e7b89e6990693a03f5e29d818b2cabea0ae34

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