Zum Gesetzesinhalt

MPAMIV

§ 3Meldepflicht

Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörden

Wer Produkte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, hat dabei aufgetretene mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Ärzte und Zahnärzte, denen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse bekannt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 21.4.2021 I 833

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 31f62cb8efc8b2aa88d3e2828b9e7b89e6990693a03f5e29d818b2cabea0ae34

XML-Quelle beim Herausgeber