Zum Gesetzesinhalt

MPAHSBundV

§ 3Akademischer Grad

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR049700011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e04144dce16d72d101cd9fefd6d6044a05e2a6e0bd15d5e65abb0d514da02583

XML-Quelle beim Herausgeber