Zum Gesetzesinhalt

MPAHSBundV

§ 2Studienziele

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Das Masterstudium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR049700011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e04144dce16d72d101cd9fefd6d6044a05e2a6e0bd15d5e65abb0d514da02583

XML-Quelle beim Herausgeber