MOG
§ 36Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
- 1.
- Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in § 18 bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt oder
- 2.
- Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.
- 1.
- vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder entgegen § 33
- a)
- einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
- b)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
- c)
- Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
- d)
- die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
- 2.
- die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht,
- 3.
- vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,
- b)
- § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,
- c)
- § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,
- d)
- § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1,
- e)
- § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder § 24 Absatz 1 oder
- f)
- § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, oder § 21 Satz 1 Nummer 4
- 4.
- entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet.
- 1.
- nach den Absätzen 1, 2, 3 Nummer 3 Buchstabe a bis e und Absatz 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 2.
- nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe f und Nummer 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016170972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d