MOG
§ 32Meldepflichten
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
- 1.
- Personen und sonstige Personenvereinigungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise der Marktordnungsstelle zu melden,
- 2.
- Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016170972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d