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MOG

§ 25Befugnis zur Auskunftserteilung

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.11.2017 I 3746;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016170972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd2c1e5e451bbbc0bfd708ce56be8514f8e7a0679cb6d9915914727af0caa17d

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